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Mietminderung nach zahlreichen
Einbrüchen ?
In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (16.12.96, Az.: 1 U 175/96) ist die Kündigung eines Gewerberaummieters als wirksam erachtet worden, in dessen Räumen in zwei Jahren sechsmal eingebrochen worden war. Daraufhin wurde der Geschäftsversicherungsvertrag durch den Versicherer gekündigt. Diese Nichtversicherbarkeit, so die Naumburger Richter, sei eine erhebliche Beeinträchtiung des vertragsgemäßen Gebrauchs.
Auch das Kammergericht Berlin (Az.: 20 U 4599/97) befand jetzt, daß solche Übergriffe einen Mangel einer Mietsache darstellen können. Im entschiedenen Fall war in den Laden eines Mieters, den er auch zum Verkauf von Sicherheitstechnik (!) benutzen wollte, ebenfalls in zwei Jahren sechsmal versucht worden, einzubrechen. Gestohlen wurde nichts. Die Versicherung kündigte dennoch den Vertrag, weil sie die zu Bruch gegangenen Schaufensterscheiben bezahlen mußte.
Die Berliner Richter stellten jedoch klar, daß das Nichtvorhandensein von Rollgittern kein Mangel der Mietsache sei. Der Mieter habe auch nicht behauptet, daß der Nutzungszweck seines Ladens "einen das Maß des üblichen übersteigenden Sichheitsstandard erfordert hätte". Entgegen der Ansicht des OLG Naumburg stelle aber nicht die Versagung des Versicherungsschutzes den Mangel der Mietsache dar. Das könne allenfalls Folge eines solchen Mangels durch Übergriffe Dritter sein.
Der Mieter konnte sich jedoch deshalb
nicht wirksam auf die Einbruchversuche berufen, weil Ihm bei Anmietung
bekannt war, daß dieser über keine Sicherheitsvorkehrungen
verfüge und er die Miete auch nach dem Einbruchversuch über
Monate vorbehaltlos in voller Höhe weiter gezahlt habe !
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