Makler und Bauträgerverordnung (Stand 2002)
Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die nach
§34c Abs. 1 der Gewerbeordnung der Erlaubnis bedürfen.
Gewerbetreibende, die
1. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter im Rahmen
ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes
für das Versicherungswesen unterliegendes Versicherungsunternehmen
oder für eine der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das
Kreditwesen unterliegende Bausparkasse den Abschluß von
Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum
Abschluß solcher Verträge nachweisen oder
2. den Abschluß von Verträgen über die Nutzung
der von ihnen für Rechnung Dritter verwalteten Grundstücke,
grundstücksgleichen Rechte, gewerblichen Räume oder
Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß
solcher Verträge nachweisen, unterliegen hinsichtlich dieser
Tätigkeit nicht den Vorschriften dieser Verordnung.
§ 2 Sicherheitsleistung, Versicherung
(1) Bevor der Gewerbetreibende zur Ausführung des
Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder zu
deren
Verwendung ermächtigt wird, hat er dem Auftraggeber in
Höhe dieser Vermögenswerte Sicherheit zu leisten oder eine zu
diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen; dies
gilt nicht in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an
einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt
oder übertragen werden soll. Zu sichern sind
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen etwaiger von dem
Gewerbetreibenden und den Personen, die er zur Verwendung der
Vermögenswerte ermächtigt hat, vorsätzlich begangener
unerlaubter Handlungen, die sich gegen die in Satz 1 bezeichneten
Vermögenswerte richten.
(2) Die Sicherheit kann nur durch die Stellung eines
Bürgen geleistet werden. Als Bürge können nur
Körperschaften des
öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich dieser
Verordnung, Kreditinstitute, die im Inland zum Geschäftsbetrieb
befugt sind, sowie Versicherungsunternehmen bestellt werden, die zum
Betrieb der Bürgschaftsversicherung im Inland befugt sind. Die
Bürgschaftserklärung muß den Verzicht auf die Einrede
der Vorauskiage enthalten. Die Bürgschaft darf nicht vor dem
Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Absatz 5 ergibt.
(3) Versicherungen sind nur dann im Sinne des Absatzes 1
geeignet, wenn
1. das Versicherungsunternehmen zum Betrieb der
Vertrauensschadensversicherung im Inland befugt ist und
2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Zweck dieser
Verordnung gerecht werden, insbesondere den Auftraggeber aus dem
Versicherungsvertrag auch in den Fällen des Konkurs- und des
Vergleichsverfahrens des Gewerbetreibenden unmittelbar berechtigen.
(4) Sicherheiten und Versicherungen können
nebeneinander geleistet und abgeschlossen werden. Sie können
für jeden
einzelnen Auftrag oder für mehrere gemeinsam geleistet
oder abgeschlossen werden. Der Gewerbetreibende hat dem
Auftraggeber die zur unmittelbaren Inanspruchnahme von
Sicherheiten und Versicherungen erforderlichen Urkunden
auszuhändigen, bevor er Vermögenswerte des
Auftraggebers erhält oder zu deren Verwendung ermächtigt wird.
(5) Die Sicherheiten und Versicherungen sind
aufrechtzuerhalten
1. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
Gewerbeordnung, bis der Gewerbetreibende die Vermögenswerte an den
in dem Auftrag bestimmten Empfänger übermittelt hat.
2. in den Fällen des § 34c Abs. l Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis
begründet
werden soll, bis zur Einräumung des Besitzes und
Begründung des Nutzungsverhältnisses,
3. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe b der Gewerbeordnung bis zur Rechnungslegung; sofern die
Rechnungslegungspflicht gemäß § 8 Abs. 2
entfällt, endet die Sicherungspflicht mit der vollständigen
Fertigstellung des
Bauvorhabens. Erhält der Gewerbetreibende
Vermögenswerte des Auftraggebers in Teilbeträgen, oder wird
er ermächtigt, hierüber in Teilbeträgen zu
verfügen, endet die Verpflichtung aus Absatz 1 Satz 1, erster
Halbsatz, in bezug auf die Teilbeträge, sobald er dem Auftraggeber
die ordnungsgemäße Verwendung dieser Vermögenswerte
nachgewiesen hat; die Sicherheiten und Versicherungen für den
letzten Teilbetrag sind bis zu dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt
aufrechtzuerhalten.
§ 3 Besondere Sicherungspflichten für Bauträger
(1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des §
34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem
Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen
oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll,
Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des
Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung
ermächtigen lassen, wenn 1. der Vertrag zwischen dem
Gewerbetreibenden und dem Auftraggeber rechtswirksam ist und die
für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen, diese
Voraussetzungen durch eine schriftliche Mitteilung des Notars
bestätigt und dem Gewerbetreibenden keine vertraglichen
Rücktrittsrechte eingeräumt sind,
2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf
Eigentumsübertragung oder Bestellung oder Übertragung eines
Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt eine Vormerkung an der
vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen ist; bezieht sich der
Anspruch auf Wohnungs- oder Teileigentum oder ein Wohnungs- oder
Teilerbbaurecht, so muß außerdem die Begründung dieses
Rechts im Grundbuch vollzogen sein, 3. die Freistellung des
Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung im
Range vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden
sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, daß das
Bauvorhaben nicht vollendet wird, 4. die Baugenehmigung erteilt worden
ist oder, wenn eine Baugenehmigung nicht oder nicht zwingend vorgesehen
ist, a) von der zuständigen Behörde bestätigt worden
ist, daß aa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder bb) nach
den baurechtlichen Vorschrift mit dem Vorhaben begonnen werden darf
oder, b) wenn eine derartige Bestätigung nicht vorgesehen ist, von
dem Gewerbetreibenden bestätigt worden ist, daß aa)die
Baugenehmigung als erteilt gilt oder bb) nach den baurechtlichen
Vorsxhriften mit dem Bauvorhaben begonnen werden darf, und nach Eingang
dieser Bestätigung beim Auftraggeber mindestens ein Monat
vergangen ist. Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist gesichert, wenn
gewährleistet ist, daß die nicht zu übernehmenden
Grundpfandrechte im Grundbuch gelöscht werden, und zwar, wenn das
Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung der
geschuldeten Vertragssumme, andernfalls unverzüglich nach Zahlung
des dem erreichten Bautenstand entsprechen Teils der
geschuldetenVertragssumme durch den Auftraggeber. Für den Fall,
daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der
Kreditgeber vorbehalten, an Stelle der Freistellung alle vom
Auftraggeber vertragsgemäß im Rahmen des Absatzes 2 bereits
geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Vertragsobjekts
zurückzuzahlen. Die zur Sicherung der Freistellung erforderlichen
Erklärungen einschließlich etwaiger Erklärungen nach
Satz 3 müssen dem Auftraggeber ausgehändigt worden sein.
Liegen sie bei Abschluß des notariellen Vertrages bereits vor,
muß auf sie in dem Vertrag Bezug genommen sein; andernfalls
muß der Vertrag einen ausdrücklichen Hinweis auf die
Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Aushändigung der
Erklärungen und deren notwendigen Inhalt enthalten.
(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des
Absatzes 1 die Vermögenswerte ferner in bis zu sieben
Teilbeträgen
entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich zu deren
Verwendung ermächtigen lassen. Die Teilbeträge können
aus den nachfolgenden Vomhundertsätzen zusammengesetzt werden:
1.30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen
Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20
vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein
Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der
Erdarbeiten,
2. von der restlichen Vertragssumme
- 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung,
einschließlich Zimmererarbeiten,
- 8 vom Hundert für die Herstellung der Dachflächen
und Dachrinnen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der
Heizungsanlagen,
- 3 vom Hundert für die Rohinställation der
Sanitäranlagen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der
Elektroanlagen,
- 10 vom Hundert für den Fenstereinbau,
einschließlich der Verglasung,
- 6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen
Beiputzarbeiten,
- 3 vom Hundert für den Estrich,
- 4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im
Sanitärbereich,
- 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen
Besitzübergabe,
- 3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten,
- 5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.
Sofern einzelne der in Satz 2 Nr. 2 genannten Leistungen nicht anfallen, wird der jeweilige Vomhundertsatz anteilig auf die übrigen Raten verteilt. Betriflt das Bauvorhaben einen Altbau, so gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß der hiernach zu errechnende Teilbetrag für schon erbrachte Leistungen mit Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entgegengenommen werden kann.
(3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des §
34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern ein
Nutzungsverhältnis begründet werden soll,
Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages
in Höhe von 20 vom Hundert der Vertragssumme nach
Vertragsabschluß entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung
ermächtigen lassen; im übrigen gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
und 4 und Absatz 2 entsprechend.
§ 4 Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers
(1) Der Gewerbetreibende darf Vermögenswerte des
Auftraggebers, die er erhalten hat oder zu deren Verwendung er
ermächtigt worden ist, nur verwenden
1. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
Gewerbeordnung zur Erfüllung des Vertrages, der durch die
Vermittlung oder die Nachweistätigkeit des Gewerbetreibenden
zustande gekommen ist,
2. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
Gewerbeordnung zur Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens,
auf das sich der Auftrag bezieht; als Bauvorhaben gilt das einzelne
Gebäude, bei Einfamilienreihenhäusern die einzelne Reihe.
(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des §
34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Gewerbeordnung, in denen er
das Bauvorhaben für mehrere Auftraggeber vorbereitet und
durchführt, die Vermögenswerte der Auftraggeber nur im
Verhältnis der Kosten der einzelnen Einheiten zu den
Gesamtkosten des Bauvorhabens verwenden.
§ 5 Hilfspersonal
Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Personen,
Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages
entgegenzunehmen oder zu verwenden, so hat er sicherzustellen,
daß dies nur nach Maßgabe der §§ 3 und 4
geschieht.
§ 6 Getrennte Vermögensverwaltung
(1) Erhält der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers, so hat er sie von seinem Vermögen und dem seiner sonstigen Auftraggeber getrennt zu verwalten. Dies gilt nicht für vertragsgemäß im Rahmen des § 3 Abs. 2 oder 3 Satz 1 geleistete Zahlungen.
(2) Der Gewerbetreibende hat Gelder, die er vom
Auftraggeber erhält, unverzüglich für Rechnung des
Auftraggebers auf ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Satz 2 einzuzahlen und auf diesem Konto bis zur
Verwendung im Sinne des § 4 zu belassen. Er hat dem Kreditinstitut
offenzulegen, daß die Gelder für fremde Rechnung eingelegt
werden und herbei den Namen, Vornamen und die Anschrift des
Auftraggebers anzugeben. Er hat das Kredit-institut zu verpflichten,
den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Einlage
von dritter Seite gepfändet oder das Konkursverfahren oder das
Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses über das
Vermögen des Gew-erbetreibenden eröffnet wird, und dem
Auftraggeber jederzeit Auskunft über den Stand des Kontos zu
erteilen. Er hat das Kreditinstitut ferner zu verpflichten, bei diesem
Konto weder das Recht der Aufrechnung noch ein Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn wegen
Forderungen, die in bezug auf das Konto selbst entstanden.
(3) Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes
über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren, die der
Gewerbetreibende vom Auftraggeber erhält, hat er
unverzüglich für Rechnung des Auftraggebers einem
Kreditinstitut im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 zur Verwahrung
anzuvertrauen. 2Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
§ 7 Ausnahmevorschrift
(1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, die dem Auftraggeber
Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder ein
Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen haben, sind von den
Verpflichtungen des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1
und der §§ 5 und 6, die übrigen Gewerbetreibenden im
Sinn des § 34c
Abs. 1 der Gewerbeordnung sind von den Verpflichtungen des
§ 2, des § 3 Abs. 3 und der §§ 4 bis 6
freigestellt, sofern sie
Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche des
Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner
Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 geleistet
haben. § 2 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 Satz 1 gilt
entsprechend. In den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a der Gewerbeordnung, in denen dem Auftraggeber Eigentum an
einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt
oder übertragen werden soll, ist die Sicherheit
aufrechtzuerhalten, bis die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1
erfüllt sind und das Vertragsobjekt vollständig
fertiggestellt ist. Ein Austausch der Sicherungen der §§ 2
bis 6 und derjenigen des § 7 ist zulässig.
(2) Der Gewerbetreibende ist von den in Absatz 1 Satz 1
erwähnten Verpflichtungen auch dann freigestellt, wenn es sich bei
dem Auftraggeber um
1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sonderveirmögen oder
2. einen in das Handelsregister oder das
Genossenschaftsregister eingetragenen Kaufmann
handelt und der Auftraggeber in gesonderter Urkunde auf die
Anwendung dieser Bestimmungen verzichtet. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2
hat sich der Gewerbetreibende vom Auftraggeber dessen Eigenschaft als
Kaufmann durch einen Auszug aus dem Handelsregister oder dem
Genossenschaftsregister nachweisen zu lassen.
§ 8 Rechnungslegung
(1) Hat der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhalten oder verwendet, so hat er dem Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages über die Verwendung dieser Vermögenswerte Rechnung zu legen. § 259 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.
(2) Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, entfällt,
soweit der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages dem
Gewerbetreibenden gegenüber schriftlich darauf verzichtet
oder der Gewerbetreibende mit den Vermögenswerten des
Auftraggebers eine Leistung zu einem Festpreis zu erbringen
hat.
§ 9 Anzeigepflicht
Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige sind Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben.
§ 10 Buchführungspflicht
(1) Der Gewerbetreibende hat von der Annahme des Auftrages an nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen sämtlicher
Gewerbetreibender müssen ersichtlich sein
1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die Anschrift des
Auftraggebers,
2. folgende Angaben, soweit sie im Einzelfall in Betracht
kommen,
a) das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit
oder für die Tätigkeit als Baubetreuer vom Auftraggeber zu
entrichtende Entgelt; Wohnungsvermittler haben das Entgelt in einem
Bruchteil oder Vielfachen der Monatsmiete anzugeben;
b) ob der Gewerbetreibende zur Entgegennahme von Zahlungen
oder sonstigen Leistungen ermächtigt ist;
c) Art und Höhe der Vermögenswerte des
Auftraggebers, die der Gewerbetreibende zur Ausführung des
Auftrages erhalten oder zu deren Verwendung er ermächtigt werden
soll;
d) daß der Gewerbetreibende den Auftraggeber davon
unterrichtet hat, daß er von ihm nur im Rahmen des § 3
Vermögenswerte entgegennehmen oder sich zu deren
Verwendung ermächtigen lassen und diese Vermögenswerte nur im
Rahmen des § 4 verwenden darf es sei denn, daß nach
§ 7 verfahren wird;
e) Art, Höhe und Umfang der vom Gewerbetreibenden
für die Vermögenswerte zu leistenden Sicherheit und
abzuschließenden Versicherung, Name oder Firma und Anschrift des
Bürgen und der Versicherung;
f) Vertragsdauer.
(3) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von
Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
Gewerbeordnung müssen ferner folgende Angaben ersichtlich
sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen,
1. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten: Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe der Kaufpreisforderung einschließlich zu übernehmender Belastungen, Name, Vorname und Anschrift des Veräußerers;
2. bei der Vermietung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über die Nutzung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten: Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe der Mietzinsforderung sowie gegebenenfalls Höhe eines Baukostenzuschusses, einer Kaution, einer Mietvorauszahlung, eines Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme, Name, Vorname und Anschrift des Vermieters;
3. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über die Nutzung von gewerblichen Räumen oder Wohnräumen: Lage des Grundstücks und der Räume, Ausstattung, Nutz- und Wohnfläche, Zahl der Räume, Höhe der Mietzinsforderung sowie gegebenenfalls Höhe eines Baukostenzuschusses, einer Kaution, einer Mietvorauszahlung, eines Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme, Name, Vorname und Anschrift des Vermieters;
4. (aufgehoben)
5. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen: Firma und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft sowie je ein Stück der Vertragsbedingungen und des Verkaufsprospekts (§19 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und § 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen); bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von ausländischen Investmentanteilen außerdem Angaben darüber, ob die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzland in Hinblick auf das lnvestmentgeschäft einer staatlichen Aufsicht untersteht, ob und wann die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, ihre Anteile öffentlich zu vertreiben, dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen angezeigt hat sowie ob und wann das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen den öffentlichen Vertrieb untersagt hat oder die Rechte aus der Vertriebsanzeige durch Verzicht erloschen sind;
6. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit
zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von sonstigen
öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die
für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, sowie
über den
Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer
Kommanditgesellschaft:
a) die Kosten, die insgesamt jeweils von jeder Zahlung des
Erwerbers abgezogen werden;
b) die laufenden Kosten, die darüber hinaus jährlich
nach den Vertragsbedingungen einbehalten werden;
c) (aufgehoben)
d) ob rechtsverbindlich öffentliche Finanzierungshilfen
zugesagt worden sind;
e) ob die eingezahlten Gelder von einem Kreditinstitut
treuhänderisch verwaltet werden, sowie Firma und Sitz dieses
Kreditinstituts;
1) ob bei einer Kommanditgesellschaft die Kapitalanteile
von Kommanditisten als Treuhänder für die Anleger gehalten
werden, sowie Name, Vorname oder Firma und Anschrift oder Sitz dieser
Treuhänder;
g) wie hoch der Anteil der Fremdfinanzierung an der gesamten
Finanzierung ist, ob die Kredite fest zugesagt sind und von
wem;
h) ob ein Kontrollorgan für die
Geschäftsführung bestellt ist und welche Befugnisse es hat;
i) ob die Haftung des Erwerbers auf die Einlage
beschränkt ist;
j) ob weitere Zahlungsverpflichtungen für den Erwerber
bestehen oder entstehen können;
k) Firma und Sitz des Unternehmens, das die angebotene
Vermögensanlage verwaltet, oder der Gesellschaft, deren Anteile
angeboten werden;
7. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit
zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von
öffentlich
angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder
verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder
Kommanditgesellschaft:
a) Firma, Sitz und Zeitpunkt der Gründung der
Gesellschaft;
b) ob und an welchen Börsen die Anteile oder Forderungen
gehandelt werden;
c) ob ein Emmissionsprospekt und ein Börsenprospekt
vorliegen;
d) nach welchem Recht sich die Beziehungen zwischen dem
Erwerber und der Gesellschaft richten;
e) sämtliche mit dem Erwerb verbundenen Kosten; bei
verbrieften Forderungen außerdem Angaben über Zinssatz,
Ausgabekurs, Tilgungs- und Rückzahlungsbedingungen undSicherheiten.
(4) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von
Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
Gewerbeordnung müssen zusätzlich zu den Angaben nach
Absatz 2 folgende Angaben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in
Betracht kommen,
1. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise zur
Veräußerung bestimmt sind: Lage und Größe des
Baugrundstücks, das
Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht genehmigten
Plänen nebst Baubeschreibung, sofern das Bauvorhaben nicht
genehmigungspflichtig ist, neben den vorerwähnten
Plänen und der Baubeschreibung die Bestätigung der
Behörde oder des Gewerbetreibenden gemäß §3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b, der Zeitpunkt der Fertigstellung, die
Kaufsache, die Kaufpreisforderung, die Belastungen, die Finanzierung,
soweit sie nicht vom Erwerber erbracht werden soll;
2. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise vermietet,
verpachtet oder in anderer Weise zur Nutzung überlassen werden
sollen: Lage und Größe des Baugrundstücks, das
Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht genehmigten Plänen nebst
Baubeschreibung, sofern das Bauvorhaben nicht
genehmigungspflichtig ist, neben den vorerwähnten Plänen und
der
Baubeschreibung die Bestätigung der Behörde oder des
Gewerbetreibenden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Buchstabe a oder b, der Zeitpunkt der Fertigstellung, der
Vertragsgegenstand, die Mietzins-, Pachtzins- oder sonstige Forderung,
die darüber hinaus zu erbringenden laufenden Leistungen und die
etwaigen einmaligen Leistungen, die nicht zur Vorbereitung oder
Durchführung des Bauvorhabens verwendet werden sollen;
3. bei Bauvorhaben, die der Gewerbetreibende als
Baubetreuer wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen soll: Lage
und Größe des Baugrundstücks, das Bauvorhaben mit
Plänen und Baubeschreibung, der Zeitpunkt der Fertigstellung, die
veranschlagten Kosten, die Kostenobergrenze und die von dem
Gewerbetreibenden bei Dritten zu beschaffende Finanzierung.
(5) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen sämtlicher Gewerbetreibender müssen ferner ersichtlich sein, soweit dies im Einzelfall in Betracht kommt,
1. Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftraggebers, die der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages erhalten hat oder zu deren Verwendung er ermächtigt wurde,
2. das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder für die Tätigkeit als Baubetreuer vom Auftraggeber entrichtete Entgelt,
3. eine Bestätigung des Auftraggebers über die Aushändigung der in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Unterlagen,
4. Kopie der Bürgschaftsurkunde und des Versicherungsscheins,
5. Verwendungen von Vermögenswerten des Auftraggebers durch den Gewerbetreibenden nach Tag und Höhe, in den Fällen des § 2 Abs. 5 Satz 2 auch eine Bestätigung des Auftraggebers darüber, daß ihm die ordnungsgemäße Verwendung der Teilbeträge nachgewiesen worden ist,
6. Tag und Grund der Auftragsbeendigung,
7. Tag der Beendigung der Bürgschaftsvertrages und der Versicherung,
8. die in § 7 Abs. 2 erwähnten Unterlagen,
9. Nachweis, daß dem Auftraggeber die in § 11 bezeichneten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt worden sind.
(6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und
Buchführungspflichten des Gewerbetreibenden und die in §
§ 2 und 3 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 213-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils
gelten den Fassung bleiben unberührt.
§ 11 Informationspflicht
Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber schriftlich und in deutscher Sprache folgende Angaben mitzuteilen, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:
1. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern der Abschluß von
Verträgen über
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche
Räume oder Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum
Abschluß solcher Verträge nachgewiesen werden soll,
unmittelbar nach der Annahme des Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr.
2 Buchstabe a und f erwähnten Angaben und spätestens bei
Aufnahme der Vertragsverhandlungen über den vermittelten oder
nachgewiesenen Vertragsgegenstand die in § 10 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b bis e und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 erwähnten Angaben,
2. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung vor der Annahme des Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 5 bis 7 erwähnten Angaben,
3. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
der Gewerbeordnung spätestens bis zur Annahme des Auftrages die in
§ 10
Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 erwähnten Angaben. Vor diesem
Zeitpunkt hat der Gewerbetreibende dem Auftraggeber die Angaben zu
machen, die zur Beurteilung des Auftrages nach dem jeweiligen
Verhandlungsstand erforderlich sind. Im Falle des § 10 Abs. 4 Nr.
3 entfällt die Verpflichtung, soweit die Angaben vom Auftraggeber
stammen.
§ 12 Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen
Der Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach den
§§ 2 bis 8 sowie die nach § 2 Abs. 1 zu sichernden
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers durch
vertragliche Vereinbarungen weder ausschließen noch
beschränken.
§ 13 Inseratensammlung
(1) Je ein Stück sämtlicher Veröffentlichungen und Werbeschriften, insbesondere Inserate und Prospekte, in denen der Gewerbetreibende Tätigkeiten ankündigt, die den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, ist in der Reihenfolge des Erscheinens übersichtlich zu verwahren. Die gesammelten Inserate müssen einen Hinweis auf die Bezeichnung der Druckschrift und den Tag ihres Erscheinens enthalten. Bei gleichlautenden Dauerinseraten genügt die Verwahrung der erstmaligen Veröffentlichung mit einem Vermerk über alle weiteren Erscheinungstage. Der Gewerbetreibende kann an Stelle der Inserate die Kopien der Anzeigenaufträge und die Rechnungen oder die Kopien der Rechnungen des Verlagsunternehmens, aus denen die Bezeichnung der Druckschrift und der Tag ihres Erscheinens ersichtlich sein müssen, verwahren.
(2) Soweit die Verwahrung einer Veröffentlichung nach
Absatz 1 wegen ihrer Art nicht möglich ist, ist ein Vermerk
über ihren Inhalt und den Tag ihres Erscheinens zu der Sammlung zu
nehmen.
§ 14 Aufbewahrung
(1) Die in den §§ 10 und 13 bezeichneten Geschäftsunterlagen sind 5 Jahre in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt in den Fällen des § 10 mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist, in den Fällen des § 13 mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Veröffentlichung oder Werbung stattgefunden hat. Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.
(2) Die nach Absatz 1 aufzubewahrenden Unterlagen können auch in Form einer verkleinerten Wiedergabe aufbewahrt werden, wenn gesichert ist, daß die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt. Der Gewerbetreibende hat auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten die erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Reproduktionen vorzulegen; bei Ermittlungen oder Prüfungen in den Geschäftsräumen sind für verkleinerte Wiedergaben die erforderlichen Lesegeräte bereitzuhalten.
§ 15 (aufgehoben)
§ 16 Prüfungen
(1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalendeijahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfüngsberichts eine entsprechende Erklärung zu übermitteln. Der Prüfungsbericht muß einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
(2) Die zuständige Behörde ist befugt, Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung auf deren Kosten aus besonderem Anlaß im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer überprüfen zu lassen. Der Prüfer wird von der zuständigen Behörde bestimmt. 3Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Geeignete Prüfer sind
1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer,
Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder
satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und
außerordentliche Prüfung
ihrer Mitglleder gehört, sofern von ihren gesetzlichen
Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist,
b) sie die Voraussetzungen des § 63 b Abs. 5 des Gesetzes
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
erfüllen oder
c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit
selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter
Buchprüfer oder einer
Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft
bedienen.
Bei Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe a der Gewerbeordnung können mit der Prüfung
nach den Absätzen 1 und 2 auch andere Personen, die
öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund
Ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine
ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb
durchzuführen, sowie deren Zusammenschlüsse betraut werden.
Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei denen die
Besorgnis der Befangenheit besteht.
§ 17 Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten
(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer die Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. Er hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.
(2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und
unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er
darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten,
die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Ein Prüfer, der
vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem
Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer
1. Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder sich
zu deren Verwendung ermächtigen läßt, bevor er
a) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine
Versicherung abgeschlossen oder
b) die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden
ausgehändigt hat,
2. entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7
Abs. 1 Satz 2, oder § 7 Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit oder
Versicherung
nicht aufrechterhält,
3. einer Vorschrift des § 3 über die Entgegennahme
oder die Ermächtigung zur Verwendung von Vermögenswerten des
Auftraggebers zuwiderhandelt,
4. einer Vorschrift des § 4 über die Verwendung von
Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
5. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2,
Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2
über die getrennte Vermögensverwaltung
zuwiderhandelt,
6. entgegen § 9 die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
7. entgegen § 10 Abs. 1 bis 5 erforderliche
Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen
oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sammelt,
8. entgegen § 11 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dem Auftraggeber die
dort bezeichneten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig mitteilt,
9. einer Vorschrift des § 13 über die Verwahrung,
Kennzeichnung oder Aufzeichnung von Werbematerial zuwiderhandelt,
10. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen
nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt
11. (aufgehoben)
12. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen
Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig oder eine dort genannte Erklärung nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder,
13. den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § 17 Abs.
1 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 19 (Aufhebung von Vorschriften)
§ 20 Übergangsvorschriften
(1) Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des
Auftraggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum 28.
Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern haben, können die
Verträge weiterhin nach diesen Vorschriften abwickeln.
(2) Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2 des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des § 22 c Abs. 2 des
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, die diese
Eigenschaft verlieren, dürfen Vermögenswerte des
Auftraggebers von
diesem Zeitpunkt an nur noch unter den Voraussetzungen der
§§ 2 bis 7 entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung
ermächtigen lassen.
§ 21 Berlin-Klausel (Gegenstandslos)
§ 22 (Inkrafttreten)
Design(c)1995-2005